Folgen bei Steuerhinterziehung

Die rechtlichen Konsequenzen von Steuerhinterziehung: Eine detaillierte Analyse der Strafen und Sanktionen, die Personen oder Unternehmen bei Steuerhinterziehung erwarten können.

Die rechtlichen Konsequenzen von Steuerstraftaten sind in erster Linie solche des Steuerstrafrechts und Steuerrechts. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung kann eine Einstellung gegen Auflage, aber auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Im parallel verlaufenden Besteuerungsverfahren müssen die hinterzogenen Steuern nachentrichtet und verzinst werden. Das gleiche gilt für zu Unrecht gewährte Steuervorteile.

Neben etwaigen Strafen drohen verwaltungsrechtliche Folgen, die in ihrer Wirkung Strafen recht nahe kommen können (Gewerbeuntersagung, Passversagung etc.).

Neben dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung können falsche oder unterlassene Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen auch Steuerordnungswidrigkeiten verwirklichen. Das Bußgeld für etwa eine leichtfertige Steuerverkürzung kann empfindliche Höhen (vergleichbar mit einer Geldstrafe für eine Steuerhinterziehung) erreichen.

Kriminalgericht Berlin
Kriminalgericht Berlin

Strafmaß und Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung

Die Strafe für eine Steuerhinterziehung hängt ganz wesentlich von der Höhe der hinterzogenen Steuern ab. Zunächst ist der einschlägige Strafrahmen zu bestimmen, dann erfolgt die Strafzumessung im engeren Sinne.

Das Strafmaß der Steuerhinterziehung reicht theoretisch von einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Denn eine einfache Steuerhinterziehung (also kein besonders schwerer Fall) wird nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Mindestmaß der Geldstrafe ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 StGB fünf Tagessätze. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei der Bildung einer Gesamtstrafe für mehrere Taten der Steuerhinterziehung ist gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 fünfzehn Jahre. So ergibt sich zunächst ein denkbar weiter Rahmen für die Strafe für tatsächliche oder vermeintliche Steuersünder.

Da sich die Taten der Steuerhinterziehung im wesentlichen nur hinsichtlich der Hinterziehungsbeträge („Steuerschäden“) unterscheiden, wurden im Laufe der Zeit am Betrag der verkürzten Steuern orientierte Maßstäbe für die Höhe der Strafe im konkreten Fall entwickelt.

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Das Gesetz selbst sieht in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO einen höheren Strafrahmen für Fälle vor, in denen „in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“ wurden. Eine Geldstrafe ist in diesen schweren Fällen in der Regel nicht mehr möglich, der Strafrahmen reicht dann von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Freiheitsstrafen sind hier also zwar die Regel, doch die meisten Verurteilten müssen dennoch nicht ins Gefängnis, da die Strafen noch zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Ein großes Ausmaß in diesen besonders schweren Fällen nimmt die Rechtsprechung ab verkürzten Steuern von 50.000 Euro an. Hierbei kommt es auf die einzelne Steuerhinterziehung an.

Wer also etwa über mehrere Jahre Steuern in Höhe von unter 50.000 Euro hinterzieht, die Summe der durch alle Taten zusammen hinterzogenen Steuern 50.000 Euro übersteigt, begeht keinen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung, sondern nur mehrere Taten der einfachen Steuerhinterziehung.

Danach ist auch hier noch eine (Gesamt-)Geldstrafe möglich, die aber durchaus ein Jahres-Nettoeinkommen (360 Tagessätze) übersteigen kann.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg etwa beantragt bei Steuerhinterziehungen bis zu 50.000 Euro in der Regel eine Strafe bis zu 360 Tagessätzen, darüber bei einer Steuerhinterziehung bis 100.000 Euro eine Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Strafjustizgebäude Hamburg
Strafjustizgebäude Hamburg

Geldstrafe neben Freiheitsstrafe im Steuerstrafrecht

Trotz der Formulierung in § 370 Abs. 1 AO („Freiheitsstrafe oder Geldstrafe“) ist nach § 41 StGB eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe möglich. Voraussetzung ist hierfür, dass sich der Täter durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat und die Verhängung auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

In der Praxis etwa der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts für Fahndung Berlin wird von dieser Möglichkeit geradezu regelhaft Gebrauch gemacht, wenn nach deren internen Strafzumessungsregeln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung nicht mehr angemessen ist, aber das Steuerstrafverfahren dennoch durch einen Strafbefehl abgeschlossen werden soll.

Die Alternative zur Beantragung eines Strafbefehls wäre hier nur die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, denn die Bußgeld- und Strafsachenstelle darf – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – keine Anklage bei Gericht erheben.

Sie ist stattdessen auf die Beantragung eines Strafbefehls beschränkt und „erweitert“ ihre Sanktionsreichweite durch die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe, obgleich der Gesetzgeber eine solche Kombination der Strafen nur in Ausnahmefällen zulassen wollte.

Welche Strafen drohen bei sechsstelliger Höhe der hinterzogenen Steuern?

Bei einem Steuerschaden von 100.000 Euro und mehr soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen, vgl. etwa Urt. v. 07.02.2012 – 1 StR 525/11:

„Der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein kann.“

Quelle: Bundesgerichtshof.de

Jedenfalls wenn es nach dem Staat geht, handelt es sich bei der Steuerhinterziehung nicht um ein Kavaliersdelikt. Das Thema „Steuerbetrug“ wird regelmäßig von der Politik aufgegriffen und die lückenlose Verfolgung der Steuersünder propagiert. Presseträchtige Verfahren gegen Prominente wegen Steuerhinterziehung geben hierzu immer wieder neuen Anlass. Tatsächliche oder vermeintliche Steuervorteile für Vermögende und Unternehmen stehen in der Kritik und Rufe nach einem gerechteren Steuerrecht werden laut. Diese Grundstimmung greift auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung ausdrücklich auf und fühlt sich in seinem Vorgehen bestätigt.

Danach ist auch künftig eher von einer Verschärfung der Strafen in einschlägigen Verfahren auszugehen.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg sieht bei hinterzogenen Steuern von 100.000 Euro bis zu 200.000 Euro ein Strafmaß von einem Jahr bis einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe vor. Bei einer Steuerhinterziehung von 200.000 Euro bis 500.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen. Danach soll bereits ab einer Steuerhinterziehung von über 500.000 Euro eine Strafe beantragt werden, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung
Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung

Steuerhinterziehung: Strafe bei einer Hinterziehung in Millionenhöhe

Nach der sogenannten „Millionenrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs kommt eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bei einem Hinterziehungsvolumen (wobei die hinterzogenen Steuern aller abgeurteilten Taten addiert werden) von einer Million Euro oder mehr nur noch bei Vorliegen von besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht.

Ein Geständnis und die Rückzahlung der hinterzogenen Steuern reichen hierfür danach noch nicht aus. Es müssen weitere mildernde Umstände hinzutreten, um eine Bewährungsstrafe zu rechtfertigen.

Nach dem Willen des Bundesgerichtshofs sollen Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe daher in aller Regel mit einer Haftstrafe für die Betroffenen enden.

Bekannt geworden ist in diesem Zusammenhang etwa der Fall des Fußballmanagers Uli Hoeneß. Dort wurde für mehrere Straftaten der Steuerhinterziehung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt, die (wenn auch nicht zur Gänze und teilweise im offenen Vollzug) verbüßt werden musste. Auch wenn die Verteidigung ihren Mandanten zu einem Geständnis bewegen konnte und die hinterzogenen Steuern nachentrichtet wurden, ließ sich dort aufgrund des achtstelligen Hinterziehungsbetrages eine Haftstrafe nicht vermeiden.

Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

Untersuchungshaft bei Steuerhinterziehung

Aufgrund der hohen Straferwartung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe besteht die Möglichkeit, dass der Verdächtige während des Verfahrens in Haft genommen wird. Die zu erwartende Strafe gilt als „apokrypher Haftgrund“. Droht eine hohe Strafe, wird ein entsprechend hoher Fluchtanreiz angenommen, der die Untersuchungshaft rechtfertigt.

Vermögensarrest bei Steuerhinterziehung

Je höher die hinterzogene Steuer, desto eher droht auch ein Vermögensarrest. Dieser wird auch als „Untersuchungshaft für Geld“ bezeichnet. Die Gelder des Verdächtigen werden eingefroren, er wird so wirtschaftlich u.U. handlungsunfähig und kann seinen Steuerberater und Steuerstrafverteidiger nicht mehr bezahlen. Hierin liegt ein – vom Gesetzgeber angeblich nicht vorgesehener – zusätzlicher Anreiz für die Steuerfahndung, einen Antrag auf einen Vermögensarrest anzuregen.

Manche Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht fassen dieses Thema fatalistisch zusammen: „U-Haft schafft Rechtskraft. Arrest zurrt fest.“

Wertsachen in Bankschließfächern
Wertsachen in Bankschließfächern

Vom Vermögensarrest in Steuerstrafsachen werden auch Gelder und Wertsachen in Bankschließfächern erfasst. Die BaFin teilt der Steuerfahndung mit, wo die Beschuldigten Schließfächer unterhalten.

Folgen der Höhe der Steuerhinterziehung für die Selbstanzeige

Durch eine strafbefreiende Selbstanzeige lässt sich eine Strafe für eine oder mehrere begangene Steuerhinterziehungen vermeiden, allerdings bestehen auch hier Besonderheiten in Abhängigkeit von der Höhe der durch die der Steuerhinterziehung verkürzten Steuern.

Als Ausschlussgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige nennt § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 eine Steuerverkürzung oder das Erlangen von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen von über 25.000 Euro. Straffreiheit tritt hier also nach § 371 AO nicht ein, es wird aber nach § 398a AO dann von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte einen zusätzlichen Betrag an die Staatskasse zahlt. Hierbei handelt es sich um folgende Beträge (§ 398a ABs. 1 Nr. 2 AO):

  • 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt,
  • 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro übersteigt und 1.000.000 Euro nicht übersteigt,
  • 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1.000.000 Euro übersteigt.

Selbstanzeige und leichtfertige Steuerverkürzung

Daneben sind selbstverständlich die hinterzogenen Steuern und die darauf entfallenden Zinsen zu entrichten.

Von der Steuerhinterziehung zu unterscheiden ist die leichtfertige Steuerverkürzung. Hierbei handelt es sich nicht um einen Straftatbestand, sondern um eine Steuerordnungswidrigkeit. Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung unterscheiden sich im subjektiven Tatbestand, für die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung ist der Vorsatz des Täters erforderlich.

Eine Geld- oder Freiheitsstrafe kann für die leichtfertige Steuerverkürzung nicht verhängt werden, jedoch droht das Gesetz erhebliche Bußgelder an.

Auch bei der leichtfertige Steuerverkürzung ist eine (bußgeldbefreiende) Selbstanzeige möglich, hier gelten aber nicht die oben dargestellten Grenzbeträge der Selbstanzeige wegen der Straftat der Steuerhinterziehung.

Literatur zur Selbstanzeige
Literatur zur Selbstanzeige

Berechnung der Geldstrafe bei Steuerhinterziehung

Anzahl der Tagessätze

Die Geldstrafe wird nach dem Tagessatzsystem bemessen. Vom „Maß der Schuld“ abhängig ist die Anzahl der Tagessätze. Dieses Maß ist – wie dargestellt – im wesentlichen abhängig von der Höhe der Steuerhinterziehung. An die Anzahl der Tagessätze knüpfen zahlreiche strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Folgen an.

Steuerhinterziehung und Vorstrafe

So gilt als vorbestraft, wer rechtskräftig zu einer Strafe von über 90 Tagessätzen verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass auch mehrere Geldstrafen von unter 90 Tagessätzen dazu führen, dass der Betroffene als vorbestraft gilt. Diese Strafe bzw. Strafen werden in ein Führungszeugnis aufgenommen und stigmatisieren daher die Betroffenen.

Steuerhinterziehung: Strafe nach Schema? Strafmaßtabellen im Steuerstrafrecht

Die Zahl der Tagessätze wird häufig – jedenfalls im niedrigeren Bereich der Steuerverkürzung – recht schematisch und teilweise anhand von Strafmaßtabellen berechnet. Die Bundesfinanzverwaltung, also die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Hauptzollämter, beantragen beispielsweise bei einer Steuerverkürzung von bis zu 5.000 Euro einen Tagessatz je 40 hinterzogener Euro. Wer 4.000 Euro Einfuhrabgaben hinterzieht, muss also mit einem Strafbefehl über 100 Tagessätze rechnen und gilt damit – falls die Strafe rechtskräftig wird – bereits als vorbestraft.

Beträgt die Steuerverkürzung über 5.000 Euro und unter 14.000 Euro, wird der 5.000 überschießende Betrag durch 75 geteilt und zu der sich für 5.000 Euro Steuerhinterziehung ergebende Tagessatzzahl von 125 addiert. Für eine Steuerverkürzung von 6.500 Euro ergeben sich so insgesamt 145 Tagessätze.

Bei einer Steuerverkürzung von über 31.250 Euro kommt nach der Dienstvorschrift für die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Hauptzollämter (StraBuDV) keine Geldstrafe, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht.

Da die Straf- und Bußgeldsachenstellen nur Strafbefehle beantragen und nicht Anklage erheben können, handelt es sich bei dieser Freiheitsstrafe zwangsläufig um eine Bewährungsstrafe. Denn in einem Strafbefehl darf maximal eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verhängt werden und dies auch nur, wenn der Beschuldigte durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.

Die Landesfinanzbehörden verwenden andere Strafmaßtabellen, die relativ betrachtet geringere Strafen vorsehen als die Formel des Zolls. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin etwa verhängt im Regelfall je hinterzogener 500 Euro 5 Tagessätze und reduziert diesen Satz auf 4 Tagessätze, sofern ein Geständnis vorliegt und die hinterzogene Steuer nachentrichtet wurde.

Auszug aus der Dienstvorschrift für das Straf- und Bußgeldverfahren der Bundesfinanzverwaltung
Auszug aus der Dienstvorschrift

für das Straf- und Bußgeldverfahren der Bundesfinanzverwaltung

Höhe der Tagessätze

Ein einzelner Tagessatz beträgt mindestens einen und höchstens 30.000 Euro (§ 40 Abs. 2 S. 3 StGB). Das theoretische Mindestmaß einer Geldstrafe für Steuerhinterziehung beträgt also fünf Euro, das absolute Höchstmaß 21.600.000 Euro.

Nicht zu verwechseln ist dieses Höchstmaß der Gesamtgeldstrafe mit einer Zahlungsauflage bei einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO. Im Fall Ecclestone betrug diese Zahlungsauflage 100 Millionen US-Dollar, war also höher als die höchstmögliche Geldstrafe.

Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach dem Nettoeinkommen, dass der Täter hat oder haben könnte. Ein Netto-Monatseinkommen wird durch 30 dividiert und ergibt so die Höhe des einzelnen Tagessatzes. Unterhaltsverpflichtungen und andere Positionen sind bei der Ermittlung zu berücksichtigen.

Die zu bezahlende Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Tagessätze mit dem Betrag des einzelnen Tagessatzes. Verfügt ein Täter über ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro (/30 = 100 Euro) und wird er zu 100 Tagessätzen verurteilt, wird ihn die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur Zahlung einer Strafe von (100 * 100=) 10.000 Euro (zuzüglich der Verfahrenskosten und möglicherweise eines Einziehungsbetrages) auffordern.

Regelmäßig kann eine Ratenzahlung der Geldstrafe mit der Staatsanwaltschaft vereinbart werden. Bezahlt der Verurteilte die Strafe jedoch nicht, muss er eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verbüßen.

Ersatzfreiheitsstrafen werden zumeist bei niedriger Sicherheitsstufe vollzogen.
Ersatzfreiheitsstrafen

werden zumeist bei niedriger Sicherheitsstufe vollzogen.

Allgemeine Strafzumessungskriterien bei Steuerhinterziehung strafe

Neben der Höhe der hinterzogenen Steuer spielen für die Höhe der Strafe auch die Kriterien für die Strafzumessung aus dem allgemeinen Strafrecht bei der Steuerhinterziehung eine Rolle. Im Steuerstrafrecht sind jedoch nicht alle im Gesetz vorgesehenen Strafzumessungsgründe gleich relevant.

§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB nennt insbesondere folgende Umstände, die das Gericht bei der Bestimmung des Strafmaß wegen Steuerhinterziehung zu berücksichtigen hat:

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Die Motive bei der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung oder beim Unterlassen der Abgabe einer Steuererklärung sind in der Regel nicht allzu vielfältig. „Steuersündern“ geht es eben häufig darum, Steuern zu sparen.

Wird der Straftatbestand der Steuerhinterziehung bei der Einreise insbesondere am Flughafen verwirklicht (Steuerhinterziehung durch Schmuggel bzw. Nichtanmelden von einfuhrabgabenpflichtigen Waren), geht es den Tätern häufig auch darum, ihre Reise möglichst ohne Unterbrechung fortsetzen zu können.

Das (steuerliche) Vorleben des Täters wird gelegentlich bei vermögenden Tätern positiv berücksichtigt, in dem die durch ihn zuvor gezahlten erheblichen Steuern dem hinterzogenen Betrag gegenübergestellt werden.

Eine relativ höhere Strafe droht beispielsweise Tätern, die im Rahmen eines sog. Umsatzsteuerkarussells Steuern hinterziehen. Abgesehen davon, dass hier in der Regel aufgrund einer bandenmäßigen Begehungsweise ohnehin für jede einzelne Steuerhinterziehung ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist, wirken sich die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, negativ aus. Das Strafmaß wird hier regelmäßig mit der „hohen kriminellen Energie“ begründet.

Verwaltungsrechtliche Folgen der Steuerhinterziehung

Gewerbeuntersagung wegen Steuerhinterziehung

Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung). Parallel zum Steuerstrafverfahren kann daher ein Verfahren mit dem Ziel der Gewerbeuntersagung eingeleitet werden.

Nicht erforderlich ist hier eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen. Wer Steuern hinterzieht oder auch nur nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, kann bereits als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung gelten. Wird das Gewerbe untersagt, kommt dies faktisch ein Berufsverbot für den Betroffenen gleich.

Jagd- und waffenrechtliche Folgen der Steuerhinterziehung

Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d Bundesjagdgesetz kann der Jagdschein bei einer rechtskräftigen Verurteilung von 60 Tagessätzen oder mehr oder bei mindestens zwei niedrigeren Verurteilungen als Steuerhinterzieher entzogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen gelten Betroffene regelmäßig als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts (§ 5 Abs. 2 Buchst. a Waffengesetz), sodass sie mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte rechnen müssen.

Für Betroffene oft schwerwiegender als die Geldstrafe: Bei Steuerhinterziehung droht der Verlust des Jagdscheins.
Für Betroffene oft schwerwiegender als die Geldstrafe:

Bei Steuerhinterziehung droht der Verlust des Jagdscheins.

PrivatPilotenlizenz bzw. luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit bei Steuerhinterziehung

In der Regel fehlt es Betroffenen gemäß § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 Luftsicherheitsgesetz an der für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat (wie sie Steuerhinterziehung darstellt) zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann den Verlust der Privatpilotenlizenz nach sich ziehen.
Verlust der Privatpilotenlizenz

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann den Verlust der Privatpilotenlizenz nach sich ziehen.

Passrechtliche Folgen der Steuerhinterziehung

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Paßgesetz ist der Paß zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will.

Seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen entzieht sich insbesondere, wer hinterzogene Steuer nicht zahlt. Entgeht ein Steuerhinterzieher der deutschen Strafverfolgung durch die Flucht ins außereuropäische Ausland, ist zu bedenken, dass ein gültiger Paß in der Regel Voraussetzung eines legalen Aufenthalts in Drittländern ist.

Wird ein ablaufender Paß von der deutschen Auslandsvertretung nicht verlängert, droht so die Ausweisung bzw. Rückführung nach Deutschland.

Bei Steuerhinterziehung und auch bloßer Nicht-Zahlung von Steuern kann der Paß versagt werden.
Verlust des Reisepasses

Bei Steuerhinterziehung und auch bloßer Nicht-Zahlung von Steuern kann der Paß versagt werden.

Weitere Folgen der Steuerhinterziehung

Reisen in die USA und Steuerhinterziehung

Eine häufig übersehene Folge einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sind Einreiseverbote, etwa in die USA. Die Bestrafung kommt dann einem Berufsverbot nahe, wenn Geschäftsreisen in die USA ein notwendiger Bestandteil des Berufs oder Gewerbes sind.

Nach US-amerikanischem Recht können Ausländer, die entweder wegen eines „crime involving moral turpitude (CIMT)“ verurteilt worden sind oder eine Tat zugeben, die die wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines CIMT erfüllt, kein US-Visum erhalten und auch nicht in die USA eingelassen werden. Sie sind „inadmissible“ und damit auch „ineligible to receive a visa“. Die Steuerhinterziehung nach deutschem Recht stellt ein solches „CIMT“ dar.

Zusammenfassung

Die Folgen der Steuerhinterziehung können sehr schwerwiegend sein. Auch schon kleine Fälle können ein faktisches Berufsverbot nach sich ziehen. Ratsam ist nicht nur bei Unklarheiten, seinen Steuerberater vor der Abgabe der Steuererklärung um Rat zu fragen. Das Unterlassen von Fragen kann als Gleichgültigkeit gegenüber dem Steuerecht gewertet werden und zur Annahme von Vorsatz führen. Ohnehin schirmt die Vertretung durch einen Steuerberater vor dem Vorwurf von Vorsatz ab, sofern dem Steuerberater alle für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen gegeben wurde. Sollte die Steuererklärung dennoch fehlerhafte Angaben enthalten haben, kann der Steuerberater eine Selbstanzeige mit dem Ziel der Strafbefreiung des „Steuersünders“ einreichen.